Donnerstag, 4. September 2008

gesetz zur regelung der verweildauer von verderblichen und nicht verderblichen waren in plastiktragetaschen mit werblichem aufdruck

kennt ihr das nicht auch, schnell mal in den supimarkt gedüst, ein bisserl this and that geshoppt und die einkäufe anschliessend nach hause geschleift.

doch was passiert dann? da zum auspacken zu faul, darf das gekaufsel erstmal in der plastikgucke warten, anstatt ordnungsgemäss in einem schrank oder kühlschrank verstaut zu werden.

da frage ich mir doch wirklich: haben horden von hochbezahlten produktdesignern für teuer geld verpackungen entwickelt, damit die anschliessend in einer plastiktüte vergammeln?

diesem mehr als ungebührenden und die designerische schöpfungshöhe missachtendem verhalten sollte dringendst einhalt geboten werden!

deshalb fordere ich ein:

gesetz zur regelung der verweildauer von verderblichen und nicht verderblichen waren in plastiktragetaschen mit werblichem aufdruck.

in diesem sollte neben der verweildauer auch die art des geeigneten verweilorts, sowie eine verweilhöchst und -mindesttemperatur festgelegt werden.

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